Wir sind das KuK – das Zentrum für Kinderrechte und Kinderschutz in Göttingen.

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Verdacht auf Kindeswohlgefährdung?

Anfragen zur § 8a und § 8b Beratung.

Bei sexualisierter Gewalt, oder Partnerschaftsgewalt in der Paarbeziehung der Eltern, können Sie sich direkt an phoenix wenden, oder im Altkreis Osterode an Frauen für Frauen

Das Zentrum für Kinderrechte und Kinderschutz übernimmt die Koordination der Beratungen nach §§ 8a, 8b SGB VIII und § 4 KKG zum Schutz von Kindern und Jugendlichen für die Stadt und den Landkreis Göttingen.

Wenn Sie eine Beratung hinsichtlich einer möglichen Kindeswohlgefährdung in Anspruch nehmen möchten, dann melden Sie sich gerne bei uns – Wir vermitteln Sie an eine Kinderschutzfachkraft weiter!

Stadt und Landkreis Göttingen als örtliche Träger der Jugendhilfe haben Vereinbarungen mit verschiedenen Trägern, die die Beratungen nach §§ 8a und 8b in der Region umsetzen. Die Kinderschutzfachkräfte nehmen für die Beratung den Kontakt mit Ihnen auf.
Die Zuständigkeit der Kinderschutzfachkräfte richtet sich nach dem Dienstort der ratsuchenden Fachkraft oder nach dem Schwerpunkt der Gewaltform.

 

Sexualisierte Gewalt oder Partnerschaftsgewalt

Bei sexualisierter Gewalt, oder Partnerschaftsgewalt in der Paarbeziehung der Eltern, können Sie sich direkt an phoenix wenden, oder im Altkreis Osterode an Frauen für Frauen

 

 

Bei sexualisierter Gewalt, oder Partnerschaftsgewalt in der Paarbeziehung der Eltern, können Sie sich direkt an phoenix wenden, oder im Altkreis Osterode an Frauen für Frauen

Das KuK koordiniert die Beratungsanfragen – Sie können also einfach unter der zentralen Nummer anrufen. Das KuK kümmert sich anschließend um eine zuständige Kinderschutzfachkraft, die sich dann bei Ihnen melden wird.

 

0551 / 79 777 398

Beratung@kuk-goettingen.de

 

Hier finden sie das neue Ablaufschema:
Sie haben zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit eine Kinderschutzfachkraft hinzuzuziehen!

Bei akuter Gefahr für Leib und Leben, wenden Sie sich umgehend an das zuständige Jugendamt:

Stadt Göttingen:
0551 400-3737

Landkreis Göttingen:
0551 525-3737

Wer hat Anspruch auf eine Beratung nach §§ 8a, 8b SGB VIII und § 4 KKG?

Erzieher*innen
Lehrkräfte
Sozialpädagog*innen
Ärzt*innen
Hebammen
Therapeut*innen
Trainer*innen eines Sportvereins
Ehrenamtliche
oder Angehörige weiterer Berufsgruppen nach § 4 KKG und §§ 8a, 8b SGB VIII, die sich um das Wohl eines Kindes oder jungen Menschen sorgen.

Kinderschutzfachkraft? Insoweit erfahrene Fachkraft? Fachberater*in im Kinderschutz?

Eine Kinderschutzfachkraft unterstützt bestimmte Personengruppen bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung und hilft festzulegen, wie weiter zu verfahren ist, um das Kindeswohl zu schützen. Die gesetzlich festgeschriebene Bezeichnung für diese beratende Person in Deutschland ist „Insoweit erfahrene Fachkraft“ gemäß § 8a SGB VIII. Die Bezeichnungen „Kinderschutzfachkraft“ und „Fachberatung im Kinderschutz“ werden diesbezüglich synonym verwendet. Um als Kinderschutzfachkraft tätig zu sein, bedarf es einer speziellen Aus- und Weiterbildung.

Wichtig ist, dass Sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Beratung nach §§ 8a, 8b SGB VIII und § 4 KKG haben, wenn Sie beruflich mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben.

Was ist eigentlich die § 8a und § 8b Beratung?

In der UN-Kinderrechtskonvention ist gesetzlich verankert, dass jedes Kind/ jede*r Jugendliche*r ein Recht auf gewaltfreie Erziehung hat. Seit 2001 ist auch in Deutschland das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung im § 1631 BGB festgeschrieben. Wird dieses Recht verletzt und das Kindeswohl gefährdet, so muss der Staat gemäß Art. 6 Grundgesetz in seiner Funktion als sogenanntes „Wächteramt“ eingreifen und dafür sorgen, dass Kinder und Jugendliche vor Gefahren geschützt werden und ihr Wohl unversehrt bleibt. Dieser Schutzauftrag des Staates wird in §§ 8a, 8b SGB VIII konkretisiert. Fachkräfte und Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, sind gesetzlich durch ihren Schutzauftrag verpflichtet, bei einem Verdacht auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung eine Gefährdungseinschätzung durchzuführen. Zu der Gefährdungseinschätzung muss eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ beratend hinzugezogen werden (§ 4 Abs. 1 und 2 SGB VIII).

Dieser Beratungsprozess ist kostenlos und anonymisiert. Diese dem Jugendamt vorgeschaltete Möglichkeit der Beratung und Einschätzung soll die Fachkräfte und bestimme Personengruppen darin unterstützen, ihren gesetzlichen Schutzauftrag wahrzunehmen.

§§ 8a, 8b SGB VIII

Werden [Fachkräften] in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder einer Jugendlichen bekannt, so sollen Sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten die Situation erörtern. Soweit es erforderlich ist, sollte bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hingewirkt werden.
Achtung: Das Wohl des Kindes oder der jugendlichen Person darf zu keinem Zeitpunkt durch diese Schritte gefährdet werden!
Die zuständige Kinderschutzfachkraft bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen.

Was sind Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung?

 

• starke Unter- oder Überernährung, Essstörung
• schlechte (medizinische) Versorgung
• körperliche oder psychische Symptome, z.B. Einnässen/Ängste
• (wiederholte) unangemessene und/oder verschmutzte Kleidung
• nicht erklärbare ggf. wiederholte Verletzungen,
Selbstverletzungen, fehlende Körperhygiene
• nicht altersentsprechendes sexualisiertes Verhalten
• auffallend zurückgezogenes, teilnahmsloses Verhalten
• aggressives Verhalten, mangelnde Frustrationstoleranz, wiederholte gewalttätige
und/oder sexuelle Übergriffe
• massive Schulprobleme/Schulverweigerung
• (Mit)erleben von Partnerschaftsgewalt im Elternhaus/oder in der eigenen Beziehung
• …
Die Liste der möglichen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdungen kann an dieser Stelle nicht vollständig abgebildet werden. Bei weiteren Fragen oder Unsicherheiten, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!